Hinterbliebenenrente

Witwen- und Witwerrente

Die Witwen- und Witwerrente sichert Ehepartner und eingetragene Lebenspartner finanziell ab, wenn der oder die Versicherte verstirbt. Sie unterteilt sich in eine kleine und eine große Witwen-/Witwerrente – mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Bezugsdauern.

Was ist die Witwen- und Witwerrente?

Die Witwen- und Witwerrente ist eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie soll Ehepartner und eingetragene Lebenspartner finanziell absichern, wenn der versicherte Partner verstirbt. Es gibt zwei Varianten mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Leistungshöhen.

Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen und wird in der Regel maximal 24 Monate gezahlt. Sie kommt zum Zug, wenn die Voraussetzungen für die große Rente nicht erfüllt sind – etwa weil der Hinterbliebene noch zu jung ist und kein Kind erzieht.

Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 55 Prozent der Versichertenrente. Bei „altem Recht" (Ehe vor 2002 und ein Partner vor 1962 geboren) sind es sogar 60 Prozent. Anspruch hat, wer mindestens 47 Jahre alt ist (Jg. 1962+), ein eigenes Kind erzieht oder selbst erwerbsgemindert ist. Bei Wiederheirat erlischt der Anspruch dauerhaft.

Voraussetzungen

Um eine Witwen- oder Witwerrente zu beziehen, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens 1 Jahr. Ausnahme: unvorhersehbarer Tod, etwa durch Unfall oder eine zum Zeitpunkt der Heirat unbekannte Erkrankung.
  • Verstorbener hatte die allgemeine Wartezeit erfüllt – mindestens 5 Versicherungsjahre – oder der Tod beruhte auf einem Arbeitsunfall.
  • Große Witwenrente: Hinterbliebener mindestens 47 Jahre alt (Jahrgang 1962+, schrittweise erhöht), oder eigenes Kind unter 18 erziehend, oder selbst erwerbsgemindert.
  • Keine erneute Heirat: Mit einer Wiederheirat erlischt der Anspruch dauerhaft (gegen Abfindung).

Höhe der Rente

Die Höhe der Witwen-/Witwerrente leitet sich von der Rente des Verstorbenen ab. Sie beträgt einen festen Prozentsatz – allerdings werden eigene Einkünfte oberhalb eines Freibetrags teilweise auf die Rente angerechnet.

Hinterbliebenenrente = Versichertenrente des Verstorbenen × Rentenartfaktor (0,25 oder 0,55)

Kleine Witwenrente: 25 % der Versichertenrente, in der Regel begrenzt auf 24 Monate.

Große Witwenrente: 55 % der Versichertenrente (60 % bei altem Recht), zeitlich unbefristet bis zur Wiederheirat.

Sterbevierteljahr: In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhalten Sie die volle Rente des Verstorbenen – nicht nur den prozentualen Anteil.

Einkommensanrechnung: Eigene Einkünfte oberhalb des Freibetrags (rund 1.038 Euro netto monatlich, Stand 2025) werden zu 40 % angerechnet.

Beispielrechnung

Frau Becker (49 Jahre, ein Kind, alleinerziehend) verliert ihren Ehemann. Seine Bruttorente hätte 1.800 € betragen. Anspruch: große Witwenrente = 55 % × 1.800 € = 990 € pro Monat brutto. In den ersten drei Monaten (Sterbevierteljahr) erhält sie zudem die volle Rente von 1.800 €.

Antragstellung

Den Antrag auf Witwen- oder Witwerrente sollten Sie schnellstmöglich nach dem Trauerfall stellen – im ersten Monat zahlt die DRV teilweise sogar Vorschüsse.

1

Unterlagen zusammenstellen

Sterbeurkunde, Heiratsurkunde, Personalausweis und ggf. weitere Nachweise.

2

Antrag einreichen

Mit dem Formular R0500 (Witwen-/Witwerrente) bei der Deutschen Rentenversicherung – auch online möglich.

3

Bescheid & Sterbevierteljahr

Sie erhalten zunächst für drei Monate die volle Rente, anschließend die Witwenrente. Bei Ablehnung Widerspruch innerhalb eines Monats.

Notwendige Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde / Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Personalausweis
  • Sozialversicherungsnummer (eigene und Verstorbener)
  • Rentenbescheid des Verstorbenen
  • Bankverbindung

Häufige Fragen zur Witwen-/Witwerrente

Sie beträgt 25 Prozent (kleine) oder 55 Prozent (große) der Versichertenrente des Verstorbenen – bei altem Recht 60 Prozent. Im Sterbevierteljahr wird die volle Rente weitergezahlt. Eigene Einkünfte oberhalb des Freibetrags werden zu 40 % angerechnet.
Wenn die Ehe weniger als ein Jahr bestand (Versorgungsehe), keine allgemeine Wartezeit erfüllt war oder der Hinterbliebene wiederheiratet. Auch geschiedene Ehepartner haben keinen direkten Anspruch – sie können nur in Ausnahmefällen eine sogenannte Erziehungsrente erhalten.
Mit der Wiederheirat erlischt der Anspruch auf Witwenrente dauerhaft. Sie erhalten jedoch eine einmalige Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten – die sogenannte Wiederheiratsabfindung.
Ja. Eigene Einkünfte (Erwerbseinkommen, Renten, Vermögenseinkommen) werden oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Der Freibetrag liegt aktuell bei rund 1.038 Euro netto monatlich und erhöht sich pro Kind.
Direkt nach dem Tod des Versicherten erhalten Sie für drei Monate die volle Rente des Verstorbenen – nicht nur den prozentualen Anteil. Diese Übergangsregelung soll finanzielle Härten in der schwierigen Anfangszeit abfedern.

Wichtig zu wissen

  • Sterbevierteljahr nutzen. Drei Monate lang gibt es die volle Versichertenrente.
  • Abfindung bei Wiederheirat. 24 Monatsrenten werden einmalig ausgezahlt.
  • Freibetrag prüfen. Eigene Einkünfte unter dem Freibetrag werden nicht angerechnet.
  • Versorgungsausgleich nach Scheidung. Geschiedene haben in der Regel keinen Anspruch auf Witwenrente.
  • Antragsfrist beachten. Der Antrag wirkt rückwirkend nur bis zu 12 Monate vor Antragstellung.

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