Vorsorge über den Arbeitgeber

Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Die betriebliche Altersvorsorge ist eine vom Arbeitgeber organisierte Form der Zusatzrente. Jeder Arbeitnehmer hat seit 2002 ein gesetzliches Recht auf Entgeltumwandlung – mit steuerlichen und sozialabgabenrechtlichen Vorteilen in der Ansparphase.

Was ist die betriebliche Altersvorsorge?

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine Zusatzrente, die über den Arbeitgeber organisiert und meist durch Entgeltumwandlung finanziert wird. Sie ergänzt die gesetzliche Rente um eine weitere Säule und gilt als wichtiger Baustein der Alterssicherung.

Es gibt fünf Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind versicherungsförmige Wege, bei denen ein externer Versorgungsträger die Rente auszahlt. Direktzusage und Unterstützungskasse sind interne Versorgungszusagen – hier zahlt der Arbeitgeber oder eine ihm nahestehende Einrichtung direkt.

Steuer- und sozialabgabenfrei sind die Beiträge in der Ansparphase – innerhalb gesetzlich festgelegter Höchstbeträge. In der Auszahlungsphase wird die bAV-Rente nachgelagert besteuert. Seit 2019 gilt zudem für Neuverträge ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss von 15 % bei Entgeltumwandlung; für Altverträge seit 2022.

Voraussetzungen

Um eine betriebliche Altersvorsorge nutzen zu können, gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Anspruch auf Entgeltumwandlung: Alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch (§ 1a BetrAVG).
  • Arbeitgeber wählt den Durchführungsweg: Sie können bAV nur in der vom Arbeitgeber angebotenen Form wählen.
  • Tarifverträge gehen vor: Branchenregelungen können Modifikationen oder ergänzende Pflichten vorsehen.
  • Arbeitgeberzuschuss: Bei Entgeltumwandlung mindestens 15 % Pflichtzuschuss (alle Verträge ab 2022, Neuverträge bereits ab 2019).

Höhe der Rente

Wie hoch Ihre spätere bAV-Rente ausfällt, hängt vom Durchführungsweg, der Beitragshöhe, der Laufzeit und der Verzinsung ab. Anders als bei der gesetzlichen Rente gibt es keine einheitliche Berechnungsformel.

bAV-Höhe = eingezahlte Beiträge + Arbeitgeberzuschuss + Verzinsung – Kosten

Steuerfreier Höchstbeitrag (§ 3 Nr. 63 EStG): 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West pro Jahr.

Sozialabgabenfrei: Davon zusätzlich 4 % sozialabgabenfrei.

Arbeitgeberzuschuss: Mindestens 15 % der umgewandelten Entgelte fließen on top in den Vertrag.

Auszahlung: Lebenslange Rente, Kapitalauszahlung oder Mischvariante – abhängig vom Vertrag.

Beispielrechnung

Frau Lehmann wandelt 200 € monatlich um. Der Arbeitgeber zuschießt 15 % = 30 € extra. Insgesamt fließen 230 € pro Monat in die bAV. Bei einer angenommenen Verzinsung von 2 % p.a. über 25 Jahre ergibt sich ein Kapital von rund 89.000 €, das in eine lebenslange Rente von ca. 300–350 € pro Monat umgewandelt wird.

Antragstellung

Die bAV wird nicht bei der DRV beantragt, sondern direkt mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart – meist über eine sogenannte Entgeltumwandlungsvereinbarung.

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Informieren

Welchen Durchführungsweg bietet Ihr Arbeitgeber an? Lassen Sie sich Konditionen und Anbieter erläutern.

2

Vereinbarung treffen

Sie schließen mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Entgeltumwandlung.

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Versicherer / Versorgungsträger

Der gewählte Anbieter führt den Vertrag und legt jährlich Stand und Prognose dar.

Notwendige Unterlagen

  • Arbeitsvertrag
  • Aktuelle Verdienstabrechnungen
  • Personalausweis
  • Sozialversicherungsnummer
  • Bankverbindung (bei späterer Auszahlung)
  • ggf. Vertragsunterlagen bei Arbeitgeberwechsel

Häufige Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge

Das hängt von Ihrer Lebenssituation und vom Angebot des Arbeitgebers ab. Direktversicherung und Pensionskasse sind die häufigsten und meist transparentesten Wege für Arbeitnehmer. Die Direktzusage bietet höhere Beiträge, ist aber stark vom Arbeitgeber abhängig. Eine unabhängige Beratung lohnt sich hier besonders.
Sie haben drei Optionen: Den Vertrag mitnehmen (Portabilität), beim alten Arbeitgeber beitragsfrei stellen oder vom neuen Arbeitgeber fortführen lassen, wenn er die Übernahme akzeptiert. Bei den meisten versicherungsförmigen Wegen ist die Mitnahme problemlos möglich.
Vollständig nachgelagert – also wie die gesetzliche Rente nach dem persönlichen Steuersatz im Ruhestand. Da die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei waren, ist die spätere Besteuerung systembedingt.
Bis 2019 mussten gesetzlich Krankenversicherte den vollen KV- und PV-Beitrag auf bAV-Auszahlungen zahlen – oft als unfair empfunden. Seit 2020 gibt es einen monatlichen Freibetrag (2025: 187,25 €), bis zu dem die Auszahlung beitragsfrei bleibt. Darüber hinaus fallen weiterhin Beiträge an.
In der Regel nicht. Auszahlungen sind frühestens ab dem 62. Lebensjahr (bei neueren Verträgen) bzw. 60 (älteren) möglich. Eine vorzeitige Kündigung ist meist nur mit erheblichen Verlusten verbunden.

Wichtig zu wissen

  • 15 % Arbeitgeberzuschuss. Pflicht seit 2019/2022 – ohne diesen lohnt sich Entgeltumwandlung oft nicht.
  • Krankenversicherungsbeiträge im Alter. Mit Freibetrag, aber dennoch ein Rendite-Killer.
  • Sozialabgaben-Falle. Geringere Beiträge heute bedeuten oft geringere gesetzliche Rente später.
  • Portabilität sichern. Bei Arbeitgeberwechsel den Vertrag möglichst übertragen.
  • Beratung vor Abschluss. Konditionen und Kosten variieren erheblich – Vergleich lohnt sich.

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