Hinterbliebenenrente für Kinder

Waisenrente

Die Waisenrente unterstützt Kinder finanziell, deren Elternteil verstorben ist. Sie wird als Halb- oder Vollwaisenrente gezahlt und steht Kindern grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr zu – bei Ausbildung oder Studium auch deutlich länger.

Was ist die Waisenrente?

Die Waisenrente ist eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung für Kinder, deren versicherter Elternteil verstorben ist. Anspruch haben leibliche Kinder, adoptierte Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Stief- und Pflegekinder.

Man unterscheidet zwei Formen: Die Halbwaisenrente erhalten Kinder, wenn ein Elternteil verstorben ist. Sie beträgt 10 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Die Vollwaisenrente wird gezahlt, wenn beide Eltern verstorben sind – sie beträgt 20 Prozent der höheren der beiden Renten.

Zusätzlich zur Grundleistung gibt es einen pauschalen Zuschlag, der die Rente spürbar erhöht. Eine wichtige Neuerung seit Juli 2015: Eigene Einkünfte der Waise (Ausbildungsvergütung, BAföG, etc.) werden nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet.

Voraussetzungen

Um eine Waisenrente zu beziehen, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Verstorbener Elternteil hatte die allgemeine Wartezeit erfüllt (mindestens 5 Versicherungsjahre) – oder der Tod war Folge eines Arbeitsunfalls.
  • Kind unter 18 Jahren: Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit.
  • Verlängerung bis 27 bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Bundesfreiwilligendienst, freiwilligem sozialen oder ökologischen Jahr.
  • Lebenslang bei Behinderung, wenn diese vor dem 18. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind sich daher nicht selbst unterhalten kann.

Höhe der Rente

Die Höhe der Waisenrente leitet sich aus der Rente des Verstorbenen ab. Es gibt einen festen Prozentsatz und einen pauschalen Zuschlag, der die Leistung spürbar erhöht.

Waisenrente = Versichertenrente × Rentenartfaktor (0,1 oder 0,2) + pauschaler Zuschlag

Halbwaisenrente: 10 % der Versichertenrente des verstorbenen Elternteils plus Zuschlag.

Vollwaisenrente: 20 % der höheren der beiden Versichertenrenten plus Zuschlag.

Pauschaler Zuschlag: Erhöht die Rente unabhängig vom prozentualen Anteil. Die genaue Höhe wird jährlich angepasst.

Keine Einkommensanrechnung mehr: Seit Juli 2015 werden eigene Einkünfte der Waise nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet.

Beispielrechnung

Der Vater von Max (15) verstirbt. Seine Bruttorente hätte 1.800 € betragen. Anspruch: Halbwaisenrente = 10 % × 1.800 € + Zuschlag = etwa 240 € pro Monat. Bei Schul- oder Berufsausbildung wird die Rente bis maximal zum 27. Geburtstag weitergezahlt.

Antragstellung

Den Antrag auf Waisenrente stellt für minderjährige Waisen der gesetzliche Vertreter, üblicherweise der überlebende Elternteil oder Vormund. Volljährige Kinder beantragen die Rente selbst.

1

Unterlagen sammeln

Sterbeurkunde, Geburtsurkunde, Ausbildungsnachweise.

2

Antrag bei der DRV

Formular R0600 (Waisenrente) – persönlich, postalisch oder online einreichen.

3

Nachweise bei Verlängerung

Ab dem 18. Lebensjahr muss bei jedem Schul-/Ausbildungswechsel der DRV ein aktueller Nachweis vorgelegt werden.

Notwendige Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunde der Waise
  • Personalausweis (gesetzlicher Vertreter)
  • Sozialversicherungsnummer des Verstorbenen
  • Bei Volljährigkeit: Ausbildungsnachweis
  • Bankverbindung

Häufige Fragen zur Waisenrente

Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Bundesfreiwilligendienst oder ähnlichen anerkannten Tätigkeiten verlängert sich der Anspruch bis maximal zum 27. Lebensjahr. Bei vor dem 18. Lebensjahr eingetretener Behinderung kann sie lebenslang gezahlt werden.
Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bis zu vier Monaten gelten weiterhin als Ausbildung. Bei längeren Lücken erlischt der Anspruch zunächst, kann aber mit Wiederaufnahme der Ausbildung erneut entstehen.
Nein. Seit Juli 2015 werden eigene Einkünfte der Waise – etwa Ausbildungsvergütung, BAföG oder Nebenjob – nicht mehr auf die Waisenrente angerechnet. Sie erhalten die volle Rente unabhängig vom eigenen Verdienst.
Dann besteht Anspruch auf die höhere Vollwaisenrente von 20 Prozent der höheren der beiden Versichertenrenten. Sie wird zusätzlich um einen pauschalen Zuschlag erhöht.
Der gesetzliche Vertreter – meist der überlebende Elternteil oder ein bestellter Vormund. Volljährige Waisen beantragen die Rente selbst und sind verpflichtet, Änderungen (Ausbildungsende, Studienabbruch) der DRV zu melden.

Wichtig zu wissen

  • Ausbildungswechsel melden. Bei jeder Änderung im Ausbildungsstatus muss die DRV informiert werden.
  • Kein Einkommensabzug. Eigene Einkünfte werden seit 2015 nicht mehr angerechnet.
  • Kindergeldparallelität. Waisenrente und Kindergeld können nebeneinander bezogen werden.
  • Antrag rückwirkend. Der Antrag wirkt bis zu 12 Monate rückwirkend – Verzögerungen kosten kein Geld.
  • Vormund einbeziehen. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter den Antrag stellen.

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