Steuern im Ruhestand

Rente und Steuern

Renten unterliegen seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung. Wie viel Sie tatsächlich ans Finanzamt zahlen müssen, hängt von Ihrem Renteneintrittsjahr, der Rentenhöhe und Ihren weiteren Einkünften ab – oft weniger als zunächst befürchtet.

Was ist die nachgelagerte Besteuerung?

Renten sind grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 EStG. Mit dem Alterseinkünftegesetz 2005 wurde die Besteuerung umgestellt: Während Renten früher nur mit dem niedrigen Ertragsanteil besteuert wurden, ist jetzt schrittweise ein immer höherer Anteil steuerpflichtig – im Gegenzug sind die Beiträge in der Ansparphase zunehmend steuerfrei.

Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs ab. Für Neurentner 2026 beträgt er 84 Prozent. Bis 2058 steigt er schrittweise auf 100 Prozent. Der nicht steuerpflichtige Teil – der sogenannte Rentenfreibetrag – wird einmal beim Renteneintritt in Euro festgeschrieben und bleibt lebenslang konstant.

Wichtig: „84 Prozent steuerpflichtig" bedeutet nicht „84 Prozent gehen ans Finanzamt". Nur dieser Anteil zählt als zu versteuerndes Einkommen, auf das dann der reguläre Einkommensteuertarif angewendet wird – nach Abzug von Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschale, Krankenversicherungsbeiträgen und weiteren Sonderausgaben.

Die wichtigsten Größen

  • Besteuerungsanteil 2026: 84 % der Bruttorente sind steuerpflichtig. Der Anteil steigt jährlich um einen Prozentpunkt.
  • Rentenfreibetrag: Der nicht steuerpflichtige Teil wird einmalig beim Renteneintritt festgeschrieben – in Euro, nicht prozentual – und bleibt lebenslang gleich.
  • Grundfreibetrag 2026: Rund 12.084 € (Schätzung) für Alleinstehende, Verdoppelung bei Ehegatten – darunter fällt keine Einkommensteuer an.
  • Werbungskostenpauschale: 102 € jährlich pauschal absetzbar; höhere tatsächliche Aufwendungen können nachgewiesen werden.

Wie hoch ist die Steuer?

Auf den steuerpflichtigen Teil der Rente wird der reguläre Einkommensteuertarif angewandt – nach Abzug von Pauschalen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen.

Zu versteuerndes Einkommen = steuerpflichtige Rente − Werbungskostenpauschale − Sonderausgaben − Grundfreibetrag

Steuerpflichtige Rente: Bruttorente × Besteuerungsanteil des Renteneintrittsjahres.

Werbungskosten: Mindestens 102 € pro Jahr pauschal absetzbar, höhere nachweisbare Aufwendungen möglich.

Sonderausgaben: Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Spenden und gezahlte Kirchensteuer.

Grundfreibetrag: Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei – die effektive Steuerlast vieler Rentner ist daher moderat.

Beispielrechnung

Frau Ulrike geht 2026 mit einer Bruttorente von 1.500 € monatlich (= 18.000 € jährlich) in Rente. Steuerpflichtiger Anteil: 84 % von 18.000 € = 15.120 €. Davon abgezogen: Werbungskostenpauschale 102 € und Krankenversicherungsbeiträge von rund 1.890 € (10,5 %). Zu versteuerndes Einkommen: rund 13.128 €. Nach Grundfreibetrag und Steuertarif fällt eine Einkommensteuer von etwa 200 bis 400 € pro Jahr an.

Steuererklärung als Rentner

Viele Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben – andere zumindest dann, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Verpflichtend ist sie immer dann, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag überschreiten.

1

Pflicht prüfen

Liegen Ihre steuerpflichtigen Einkünfte über dem Grundfreibetrag (12.084 € für 2026, Schätzung)?

2

Unterlagen sammeln

Rentenbezugsmitteilung, Krankenversicherungsbescheinigung, Belege über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

3

Erklärung einreichen

Über ELSTER online oder mit Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins oder Steuerberaters – Abgabetermin in der Regel der 31. Juli des Folgejahres.

Notwendige Unterlagen

  • Rentenbezugsmitteilung der DRV
  • Bescheinigung der Kranken- und Pflegeversicherung
  • Belege außergewöhnliche Belastungen
  • Spendennachweise
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Letzter Steuerbescheid (falls vorhanden)

Häufige Fragen zu Rente und Steuern

Eine Pflicht zur Abgabe besteht, wenn Ihre steuerpflichtigen Gesamteinkünfte über dem Grundfreibetrag liegen oder wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert. Auch bei mehreren Renten, Vermietungseinkünften oder Hinzuverdienst ist häufig eine Erklärung nötig. Auch ohne Pflicht kann eine freiwillige Erklärung sinnvoll sein – oft mit Steuererstattung als Folge.
Der Rentenfreibetrag ist der nicht steuerpflichtige Teil Ihrer Rente. Er wird einmal beim erstmaligen Bezug der Rente in Euro berechnet (Bruttorente × Anteil entsprechend Renteneintrittsjahr) und bleibt lebenslang konstant. Spätere Rentenerhöhungen sind dagegen zu 100 % steuerpflichtig.
Renten aus privaten Rentenversicherungen werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert – einem festen Prozentsatz, der vom Alter beim Rentenbeginn abhängt. Bei Rentenbeginn mit 65 beträgt er beispielsweise 18 %. Riester- und Rürup-Renten sind dagegen vollständig nachgelagert steuerpflichtig.
Damit ist gemeint, dass Beiträge in die Rente teilweise aus bereits versteuertem Einkommen kamen und im Alter erneut versteuert werden müssen. Das Bundesfinanzhof-Urteil von 2021 hat die Politik gezwungen, das System schrittweise anzupassen. Eine Doppelbesteuerung ist nach aktueller Rechtsprechung jedoch eher die Ausnahme – im Einzelfall lohnt eine Berechnung.
Gesetzliche, betriebliche, Riester- und Rürup-Renten sind nachgelagert steuerpflichtig. Private Rentenversicherungen werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Witwen- und Waisenrenten unterliegen denselben Regeln wie die zugrunde liegende gesetzliche Rente.

Wichtig zu wissen

  • Doppelbesteuerung im Einzelfall prüfen. Wer 2005 oder später in Rente gegangen ist, sollte das individuell durchrechnen lassen.
  • Steuererklärungspflicht ernst nehmen. Versäumnisse können als Steuerhinterziehung gewertet werden.
  • Rentenfreibetrag merken. Er bleibt lebenslang stabil – ein wichtiges Planungsdatum.
  • Sonderausgaben ausschöpfen. Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Spenden senken die Steuerlast.
  • Beratung bei Bedarf. Lohnsteuerhilfevereine sind günstig und auf Rentner spezialisiert.

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